Kategorie: Hintergrund
Urheberrecht in der Film- und Medienbildung
Ab dem 1. März 2018 gilt eine neues Gesetz zum Urheberrecht. Wie die Novelle das Urheberrecht definiert – und was sich für die Filmarbeit geändert hat.
Woraus bestehen Urheberrechte?
Egal, ob im Bereich der Wissenschaft, Literatur oder Kunst – das Werk einer Schöpferin oder eines Schöpfers gilt es zu schützen. Dazu bedarf es spezifischer Urheberrechte, welche die Beziehung zwischen einem Urheber und seinem Werk regeln. Grundsätzlich lassen sich diese Richtlinien in drei Kategorien einteilen: die Urheberpersönlichkeitsrechte, die Verwertungsrechte und die Nutzungsrechte.
Urheberpersönlichkeitsrechte: Unter diesem Begriff werden das Veröffentlichungsrecht, die Anerkennung der Urheberschaft sowie Regelungen zur Entstellung des Werkes zusammengefasst. Danach darf allein die Urheberin bestimmen, ob und auf welche Weise das Werk veröffentlicht wird und ob es mit einer Urheberbezeichnung zu versehen ist. Die Veränderung eines urheberrechtlich geschützten Werkes ist strikt untersagt.
Verwertungsrechte: Auch bezüglich der wirtschaftlichen Verwertung seiner/ihrer Schöpfung darf ausschließlich der Urheber oder die Urheberin entscheiden. Eine Vervielfältigung ohne dessen/deren vorherige Zustimmung ist nicht gestattet. Zudem kann der Urheber eine angemessene Vergütung für eine Vervielfältigung fordern.
Nutzungsrechte: Mittels eines Vertrags können die sogenannten Nutzungsrechte an Dritte übertragen werden. Darin sind die Rahmenbedingungen, wie zeitliche, räumliche oder inhaltliche Beschränkungen und die entsprechende Vergütung des Schöpfers/der Schöpferin aufgeführt. Bei Erteilung des ausschließlichen Nutzungsrechts hat selbst der Urheber kein Mitspracherecht mehr.
Urheberrecht bei Filmen und anderen audiovisuellen Medien
Im Begriff des Filmwerks sind Spielfilme, Zum Inhalt: Dokumentarfilme, Werbespots, TV- und Web-Serien und sogar Computerspiele mit eingeschlossen. Da bei der Entstehung immer mehrere Personen, zum Beispiel Drehbuchautorinnen, Regisseure und Produzentinnen, beteiligt sind, stellt sich die Frage nach der Urheberschaft. Meist wird der Regisseur beziehungsweise die Regisseurin als maßgeblicher Urheber angesehen, es können aber auch weitere Beteiligte als Miturheber/-innen gelten.
Die Verwendung von Medien im Unterricht
Die Vorführung eines Films vor einer Klasse stellt keine private Verwendung dar, sondern bildet vielmehr eine Nische zwischen Öffentlichkeit und Privatheit. Für den Schulunterricht ist die Einbindung von Medien allerdings sehr wichtig, weshalb das Urheberrecht für die Nutzung von audiovisuellen Inhalten im Lehrrahmen mittels spezieller Schul- und Bildungslizenzen bereits einige Erleichterungen ermöglicht.
Zunächst existieren mitunter gesondert gekennzeichnete "Schulfernsehsendungen" gemäß § 47 Urheberrechtsgesetz (UrhG), welche hauptsächlich aus lehrplanrelevanten Dokumentarfilmen bestehen und in den Dritten Programmen der ARD ausgestrahlt werden. Kreismedienzentren dürfen diese Filme aufnehmen und dem Lehrpersonal für den Unterricht zur Verfügung stellen. Diese Aufnahmen müssen allerdings am Ende des auf ihre Ausstrahlung folgenden Jahres wieder gelöscht werden. Bei vielen Landesmedienzentren können diese Sendungen kostenlos als DVD bestellt werden.
Zudem vergeben manche Filmschaffende selbstständig die Erlaubnis zur Nutzung ihrer Filme und sind darüber hinaus bereit, weiteres Material und Informationen zu den Inhalten zur Verfügung zu stellen. Daher können Lehrende auch bei der Produktionsfirma, dem TV-Sender oder dem Verlag direkt erfragen, ob und zu welchen Konditionen eine Nutzung möglich ist.
Bestehende Lizenzen für den Bildungsbereich
In Deutschland gibt es kommunale oder kirchliche Verleihstellen – auch Bild- oder Medienstellen, Medienzentralen oder Landesfilmdienste genannt –, von denen Filme für eine Verwendung im Unterricht kostenfrei zur Verfügung gestellt werden. Dies ist möglich, da diese Institutionen bereits entsprechende Verleih- und Vorführlizenzen, die sogenannten V+Ö-Lizenzen, erworben haben, welche einen nichtgewerblichen Verleih (V) oder eine nichtgewerbliche öffentliche Vorführung (Ö) gestatten.
Manchen Filmen werden die Nutzungsrechte auch mittels Creative Commons, sogenannter CC-Lizenzen, oder ähnlicher Modelle übertragen. Diese können individuell und für beliebige Werke abgeschlossen werden. So schränken einige CC-Lizenzen die Nutzung relativ stark ein, während andere es ermöglichen, zum Großteil auf das Urheberrecht zu verzichten. Medien dieser Art können dann für Unterrichtszwecke im Rahmen der jeweiligen Lizenzbestimmungen frei verwendet werden.
Neuerungen im Urheberrechtsgesetz
Die Bundesregierung hat im Sommer 2017 eine Novellierung des Urheberrechtsgesetzes beschlossen, die sogenannte „Wissenschafts- und Bildungsschranke“, welche mit § 60a UrhG ab dem 1. März 2018 zunächst für vier Jahre gelten soll. Lehrenden und Wissenschaftspersonal wird damit ein unkomplizierter "Basiszugang" für den Medieneinsatz ermöglicht, indem bis zu 15 Prozent eines Films oder eines anderen audiovisuellen Werks – etwa ein Clip von maximal 15 Minuten bei einem Film von 100 Minuten Länge – ohne eine Lizenz oder sonstige Genehmigung im Unterricht gezeigt werden dürfen. Diese Ausschnitte dürfen gespeichert, vorgeführt und auf digitalen Lernplattformen hochgeladen werden, sofern die Plattform nur für den jeweiligen Klassenverband, der zu Unterrichtszwecken mit dem Material arbeiten soll, zugänglich ist.
Die Rechteinhaber/-innen erhalten für die Nutzung eine pauschale Vergütung durch Verwertungsgesellschaften. Lehrende sowie Schüler/-innen müssen dabei jedoch weiterhin beachten, dass das Filmmaterial aus legaler Quelle stammen muss und dass explizit gekennzeichnete Lehrfilme von dieser Regelung ausgenommen sind.