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Filmarbeit und Urheberrecht
Filmarbeit in der Bildung muss geltendes Urheberrecht berücksichtigen. Das stellt Lehrende seit jeher vor Herausforderungen – eine Einordnung.
Dass Schüler/-innen im Unterricht Romane und Dramen lesen – darüber existiert bei Lehrenden und Eltern Einigkeit. Beim Einsatz von Filmen sieht es hingegen anders aus. Häufig taucht bei Elternabenden die Frage auf, ob der anstehende Kinobesuch statt einer Exkursion des Fachunterrichts nicht im Rahmen eines Wandertages stattfinden könne. Film verbinden einige mehr mit Freizeit und Vergnügen und weniger mit einem erstzunehmenden Kulturgut. Manche Lehrende zeigen ebenfalls Berührungsängste und setzen Filme bestenfalls vor den Ferien ein – häufig als eine Form der Belohnung. Dabei sehen die Lehrpläne der Bundesländer für alle Jahrgangsstufen die Auseinandersetzung mit Bewegtbild vor. In Frankreich gibt es Film sogar als eigenes Unterrichtsfach, dessen Wertigkeit keiner Diskussion bedarf. Neben didaktisch-methodischen Unsicherheiten kann auch die mangelnde Kenntnis des Urheber- und Verwertungsrechts die Filmarbeit im Unterricht behindern.
Filmarbeit in der Schule
Wer eine DVD für den privaten Gebrauch erwirbt, darf diese Kopie nur unter bestimmten Bedingungen in der Schule einsetzen. Der Unterricht stelle eine Nische zwischen Öffentlichkeit und Privatheit dar, betont die Urheberrechts-Expertin Laura Gosemann in diesem Dossier in ihrem Artikel Zum Inhalt: "Urheberrecht in der Film- und Medienbildung". Um mit Filmen im Unterricht arbeiten zu können, bedarf es bestimmter Verleih- und Vorführlizenzen. Diese erwerben Medienzentralen oder Landesfilmdienste, bei denen Lehrende Kopien in der Regel kostenfrei ausleihen oder zum Download oder Streaming nutzen können. Die Digitalisierung stellt das Urheberrecht jedoch vor neue Herausforderungen. In der Vergangenheit ließen sich Bilder, Bücher oder Tonträger nur mit qualitativem Verlust vervielfältigen. Heute können Kopien in Sekundenschnelle erstellt und über das Internet problemlos verbreitet werden. Der Deutsche Bundestag reagierte auf die technischen Entwicklungen mit einer Novelle zum Urheberrecht, die zum 1. März 2018 in Kraft tritt.
Interessen von Urhebern, Wirtschaft und Bildungswesen
Eine der Prämissen der Gesetzgebung ist der Schutz des geistigen Eigentums in Form eines künstlerischen Werkes. Darüber hinaus wird die Verwertung geregelt. Hierunter fallen Vervielfältigung, Verbreitung, Ausstellung, öffentliche Wiedergabe und Bearbeitung des Werkes. Ein Gesetz zum Urheberrecht ist dabei immer ein Spagat zwischen den Interessen der Urheber, der Rechteinhaber/-innen (bei audiovisuellen Medien meist Filmverleihe, Produktionsfirmen und Verlage), der Verwertungsgesellschaften (wie GEMA und VG Bild-Kunst) und der Verbraucher/-innen.
Zwar kommt die Novelle den Verbrauchern/-innen und Bildungseinrichtungen dahingehend entgegen, dass künftig auch ohne Lizenzen mit Filmen im Unterricht gearbeitet werden darf. Dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass nicht mehr als 15 Prozent der Gesamtlänge des Filmes der Lerngruppe vorgeführt werden. Bildungslizenzen für Filme bleiben weiterhin kostspielig und liegen längst nicht für alle Werke vor, die sich für die Filmarbeit im Unterricht eignen. Ein Beispiel dafür sind kommerzielle Streamingdienste, die zunehmend exklusive Inhalte anbieten und für die jugendliche Zielgruppe an Relevanz gewinnen. Lizenzmodelle für den Unterricht sind für die Filme und Serien dieser Anbieter jedoch bislang nicht vorgesehen.
Das "Filmerbe" bewahren – und der Bildung zur Verfügung stellen?
Eine weitere Herausforderung des technischen Wandels ist die Restauration und Digitalisierung historischer Filme – des sogenannten "Filmerbes". Damit filmhistorische Werke, die auf Filmmaterial gedreht wurden und nur in Form analoger Filmkopien vorliegen, nicht verloren gehen, müssen sie digitalisiert und bestenfalls auch in einem aufwendigen Verfahren restauriert werden. Für die Digitalisierung des "Filmerbes" hat die Bundesregierung den Etat im Jahr 2017 verdoppelt (auf zwei Millionen Euro) und unterstützt damit zusätzlich die Bemühungen der staatlich geförderten Filmkultureinrichtungen. Aus Sicht der Filmbildung und der politischen Bildungsarbeit wäre es jedoch mehr als wünschenswert, wenn im Zuge dieser Initiative auch die Nutzung von Repertoire- und aktuellen Kinofilmen sowie Bewegtbild insgesamt in der Schule vereinfacht würde. Im Feld der Open Educational Resources (OER) etwa – also frei zugänglichen Bildungsmaterialien mit geringfügigen Einschränkungen – ist das Medium Film zumindest in Deutschland noch stark unterrepräsentiert.
Der Schutz des geistigen Eigentums ist ein hohes Gut, das in der Entwicklung zur Informationsgesellschaft eine wichtige Rolle spielt. Nichtsdestotrotz liegt auch in der Filmbildung noch oft genug das Augenmerk auf den Einschränkungen und Verboten – und damit eher bei den Interessen der Rechteinhaber/-innen und nicht bei den Interessen der Pädagoginnen und Pädagogen. Mit dem vorliegenden Dossier informiert kinofenster.de über die Möglichkeiten, die es dennoch gibt, um erfolgreich mit Filmen in der Bildung zu arbeiten.
Weiterführende Links
- External Link bpb.de: Das Urheberrecht in zwölf Schaubildern
- External Link bpb.de: Urheberrecht in Schule und Ausbildung
- External Link bpb.de: Wer will was? Auseinandersetzungen ums Urheberrecht
- External Link bpb.de: Lizenzen: Klassiker und Alternativen
- External Link bpb.de: Die Idee Kulturflatrate
- External Link Filmlexikon Uni Kiel: Der Begriff "Filmerbe"
- External Link epd Film: Was wird aus dem deutschen Filmerbe?
- External Link bpb.de: OER – Material für alle